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- alle Gebietsansässigen können wählen

Wie kann man sich für das Briefwahlverfahren anmelden?

 

 

Der Antrag auf Briefwahl muss an Ihre Wohnsitzgemeinde geschickt werden:

– wenn das Einladungsschreiben nach Luxemburg geschickt werden soll: frühestens 12 Wochen und spätestens 25 Tage vor dem Wahltag. Für den Urnengang vom 11. Juni 2023 muss der Antrag also frühestens am Sonntag, den 19. März 2023 und spätestens am Mittwoch, den 17. Mai 2023 beim Kollegium der Bürgermeister und Schöffen eingehen.

– wenn das Einladungsschreiben aus dem Ausland verschickt werden soll: frühestens 12 Wochen und spätestens 40 Tage vor dem Wahltag. Für die Wahl am 11. Juni 2023 muss der Antrag also frühestens am Sonntag, den 19. März, und spätestens am Dienstag, den 2. Mai 2023, beim Kollegium der Bürgermeister und Schöffen eingehen.

Ihr Antrag kann online über MyGuichet.lu (mit einem LuxTrust-Zertifikat) oder per Post (auf Normalpapier oder auf einem vorgedruckten Formular, das Sie bei Ihrer Wohngemeinde erhalten) gestellt werden.

Bitte beachten Sie die Zustellungszeiten für Postsendungen aus einem von Luxemburg weit entfernten Land, wobei zu berücksichtigen ist, dass in Luxemburg samstags und sonntags keine Post zugestellt wird.

Der Vorsitzende des Hauptwahlbüros für die Kommunalwahlen am 11. Juni 2023 nimmt die Vorstellung der Kandidaten / Kandidatinnen und die Benennung von Zeugen / Zeuginnen entgegen.

am Freitag, den 31. März 2023 von 15.00 bis 18.00 Uhr
und
am Mittwoch, den 12. April 2023 von 15.00 bis 18.00 Uhr

im Rathaus von Schengen (75, Wäistrooss L-5440 Remerschen).
Die letzte nützliche Frist für die Abgabe von Erklärungen ist der 12. April 2023 um 18.00 Uhr.

Nach Ablauf dieser Frist sind keine Erklärungen von Kandidaten / Kandidatinnen mehr zulässig.

Für die Einreichung von Kandidatenvorschlägen werden Vordrucke zur Verfügung gestellt.

Sie leben in Luxemburg und haben eine ausländische Staatsangehörigkeit?

Ab sofort können Sie sich in die Wählerverzeichnisse Ihrer Wohnsitzgemeinde in Luxemburg eintragen, unabhängig davon, wie lange Sie schon dort leben.

Für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse ist es nicht mehr notwendig, zum Zeitpunkt der Eintragung einen Wohnsitz von 5 Jahren in Luxemburg nachzuweisen.

Haben Sie Interesse, bei den nächsten Kommunalwahlen am 11. Juni 2023 Ihre Stimme abzugeben?

Tragen Sie sich jetzt in die Wählerverzeichnisse für die Kommunalwahlen ein:

  • entweder persönlich bei Ihrer Gemeindeverwaltung;
  • oder elektronisch über MyGuichet.lu.

Des Weiteren wurde die Frist für die Eintragung von Personen, die nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, um 32 Tage verlängert. Somit ist der letzte Tag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse nicht mehr der 87. Tag, sondern der 55. Tag vor den Wahlen.

Jede Gemeinde hat einen Gemeinderat (der die Gemeinde vertritt) und ein Bürgermeister- und Schöffenkollegium (welches das ausführende Organ bildet und die täglichen Verwaltungsaufgaben der Gemeinde wahrnimmt). Die Gemeinderatsmitglieder werden direkt von den Einwohnern der Gemeinde gewählt.

Der Gemeinderat wird alle 6 Jahre im Rahmen von Wahlen neu besetzt, die in der Regel am 2. Sonntag im Oktober stattfinden.

Die Wahlen können in der Regel auf den 1. Sonntag im Juni vorverlegt werden, wenn die Parlaments- und Kommunalwahlen in den Oktober desselben Jahres fallen.

Die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder hängt von der Anzahl der Einwohner der Gemeinde ab. Jede Gemeinde bildet einen Wahlbezirk. Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde wird aus dem Gemeinderat gebildet.

Für alle Wähler, die in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind, besteht Wahlpflichtunabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (Luxemburger, EU-Bürger und andere). Die Wähler dürfen sich nicht vertreten lassen. Personen, die nicht in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind, dürfen auch nicht wählen. Als Stichtag für die Eintragung gilt der 55. Tag vor dem Wahltag. Die Wahlen sind geheim.

Luxemburger werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Wohnsitzgemeinde eingetragen, sobald sie die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht erfüllen.

Um Wahlenthaltungen zu verhindern, können die Wähler per Briefwahl an den Wahlen teilnehmen.

An den Kommunalwahlen ihrer Wohnsitzgemeinde können alle Bürger teilnehmen, die:

  • die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen; oder
  • eine andere als die luxemburgische Staatsbürgerschaft besitzen; und
  • ihren Wohnsitz in Luxemburg haben; und
  • in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind.

Die Wählerverzeichnisse werden permanent geführt, es können jedoch Streichungen und Eintragungen vorgenommen werden:

  • bis zum 55. Tag vor den Kommunalwahlen;
  • aufgrund eines Wechsels des für die Wahl relevanten Wohnsitzes;
  • aufgrund einer Berichtigung durch die Verwaltungsgerichte.

Die Wählereigenschaft wird durch die Eintragung in den Wählerverzeichnissen festgestellt.

Die Wählerverzeichnisse werden von der Gemeindeverwaltung geführt, insbesondere über die Geburtsanzeige und die Anmeldung von Einwohnern der Gemeinde.

Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde ist die Übertragung des Wahlrechts auf die neue Gemeinde obligatorisch und wird von den Gemeindeverwaltungen automatisch durchgeführt. Dies gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt des Jahres der Umzug stattfindet.

Um bei den Kommunalwahlen wahlberechtigt zu sein, müssen die Wähler:

  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • im Besitz der Bürgerrechte sein und ihr Wahlrecht im Wohnsitzstaat oder im Herkunftsland nicht verwirkt haben. Diese letztgenannte Bedingung kann jedoch nicht auf nicht luxemburgische Bürger angewandt werden, die das Wahlrecht in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland verloren haben;
  • für Luxemburger: ihren Wohnsitz in Luxemburg haben;
  • für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder des Schengen-Raums:
    • ihren Wohnsitz in Luxemburg haben; und
    • zum Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung in das Wählerverzeichnis in Luxemburg gewohnt haben;
  • für andere ausländische Staatsangehörige:
    • im Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte oder eines gültigen Aufenthaltstitels sein; und
    • ihren Wohnsitz in Luxemburg haben; und
    • zum Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung in das Wählerverzeichnis in Luxemburg gewohnt haben.

Folgende Personen sind von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen und dürfen nicht wählen:

  • Personen, die strafrechtlich verurteilt wurden;
  • Personen, denen nach einer Verurteilung wegen geringerer Vergehen das Wahlrecht entzogen wurde;
  • Volljährige, die unter Vormundschaft stehen.

Der Antrag auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse muss spätestens am 55. Tag vor der Wahl um 17.00 Uhr gestellt werden. Die Wählerverzeichnisse werden am 44. Tag vor der Wahl endgültig geschlossen.

SICH ALS LUXEMBURGISCHER WÄHLER EINTRAGEN

Das Verzeichnis der luxemburgischen Bürger, die zur Teilnahme an den Wahlen aufgerufen sind, wird laufend von der Gemeinde aktualisiert. Die Gemeinde führt und registriert dort von Amts wegen oder auf Antrag eines luxemburgischen Bürgers diejenigen Personen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erfüllen und ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.

Die Eintragung in die Wählerverzeichnisse erfolgt somit von Amts wegen:

  • in das amtliche Wählerverzeichnis im Falle von Personen, die vor dem Tag der vorläufigen Schließung des Verzeichnisses 18 Jahre alt werden;
  • in das Zusatzverzeichnis im Falle von Personen, die zwischen dem Tag der vorläufigen Schließung des Verzeichnisses und dem Wahltag, diesen Tag eingeschlossen, 18 Jahre alt werden.

Streicht die Gemeinde aufgrund eines Einspruchs die Namen von in den Verzeichnissen geführten Wählern im Rahmen der vorläufigen oder endgültigen Überprüfung der Verzeichnisse, muss sie diese Wähler innerhalb von 48 Stunden nach dem Tag der Veröffentlichung der Listen schriftlich an ihrem Wohnsitz davon in Kenntnis setzen. In dem übermittelten Schreiben werden die Gründe für diese Streichung mitgeteilt.

Bei einer vollständigen oder teilweisen Neubesetzung der Gemeinderäte müssen die Alters- und Wohnsitzbedingungen am Tag der Kommunalwahlen erfüllt sein.

SICH ALS NICHT LUXEMBURGISCHER WÄHLER EINTRAGEN

Staatsangehörige eines anderen Staates, ob EU-Mitglied oder nicht, die in Luxemburg wohnen, dürfen bei den Kommunalwahlen wählen, ohne dadurch ihr Wahlrecht in der Gemeinde ihres Herkunftslandes zu verlieren.

Staatsangehörige eines anderen EU- oder Schengen-Staates oder andere ausländische Staatsangehörige, die zum ersten Mal an den Kommunalwahlen teilnehmen möchten, können:

  • ihren Antrag elektronisch über MyGuichet.lu stellen; oder
  • einen formlosen Antrag stellen. In diesem Fall begeben sie sich persönlich zur Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes, um dort einen Antrag auf Eintragung in das gesonderte Verzeichnis der ausländischen Wähler auszufüllen, der datiert und unterzeichnet werden muss. In diesem Verzeichnis wird insbesondere die Staatsangehörigkeit der eingetragenen Wähler vermerkt. Wenn ihr Antrag auf Eintragung vollständig ist, wird ihnen eine Empfangsbestätigung ausgestellt.

Der Antrag auf Eintragung muss spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag um 17.00 Uhr eingereicht werden.

Zur Bekräftigung ihres Antrags müssen ausländische Staatsangehörige:

  • eine formelle Erklärung mit Datum und Unterschrift beifügen, in der Folgendes angegeben ist:
    • Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, letzte Adresse im Herkunftsstaat und aktuelle Adresse in Luxemburg;
    • dass ihnen das Wahlrecht im Herkunftsstaat nicht durch eine individuelle Gerichtsentscheidung oder eine rechtsbehelfsfähige behördliche Entscheidung entzogen wurde oder dass der Verlust des Wahlrechts auf vom Herkunftsstaat auferlegten Wohnsitzbedingungen zurückzuführen ist;
  • ein gültiges Ausweisdokument vorlegen;
  • wenn sie keine Staatsangehörigen eines anderen EU- oder Schengen-Staates sind: eine gültige Aufenthaltskarte oder einen gültigen Aufenthaltstitel vorlegen.

Innerhalb von 15 Tagen nach Antragstellung wird jede antragstellende Person in einem individuellen Schreiben darüber informiert, ob ihrem Antrag auf Eintragung stattgegeben wurde oder nicht. Die Ablehnung der Eintragung muss begründet werden.

Ein in den Wählerverzeichnissen eingetragener ausländischer Wähler bleibt unter denselben Bedingungen wie ein luxemburgischer Wähler darin eingetragen. Im Falle eines Umzugs ist es also nicht erforderlich, eine neue Eintragung in die Wählerverzeichnisse vorzunehmen, da die Übertragung automatisch erfolgt. Die Eintragung des ausländischen Wählers gilt so lange, bis er:

  • seine Streichung beantragt; oder
  • von Amts wegen gestrichen wird, weil er die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts nicht länger erfüllt.

Als im Wählerverzeichnis eingetragener Wähler unterliegt er der Wahlpflicht.

Die Eintragung in den Wählerlisten für die Kommunalwahlen berechtigt nicht zur Stimmabgabe bei den Europawahlen. Es handelt sich um 2 verschiedene Verzeichnisse, in die sich die Wähler einzeln eintragen müssen.

Wähler, die im gesonderten Wählerverzeichnis der ausländischen Wähler für die Kommunalwahlen eingetragen sind und nach dem 55. Tag vor den Wahlen die luxemburgische Staatsangehörigkeit erwerben, können vor den Wahlen nicht mehr in das Verzeichnis der luxemburgischen Wähler aufgenommen werden. Sie können ihr Wahlrecht bei diesen Wahlen jedoch aufgrund ihrer Eintragung im gesonderten Verzeichnis der nicht luxemburgischen Wähler ausüben.

STREICHUNG

Wähler, die ihre Streichung aus den Wählerverzeichnissen vornehmen möchten, müssen dies schriftlich beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium beantragen und ihrem Antrag eine Kopie ihres Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass) beifügen.

WAHLBENACHRICHTIGUNG

Jeder Wähler erhält mindestens 8 Tage vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung mit folgenden Angaben:

  • Datum des Wahltags;
  • Öffnungszeiten des Wahllokals;
  • Adresse des Wahllokals;
  • falls es mehrere Wahllokale gibt, Bezeichnung des Wahllokals, in dem der Wähler zur Stimmabgabe aufgerufen ist.

Die Wahlbenachrichtigung enthält Anweisungen für den Wähler sowie einen Ausdruck der Kandidatenliste.

Am Wahltag muss der Wähler mit seinem Personalausweis, seinem Reisepass, seiner Aufenthaltskarte oder seinem Aufenthaltstitel im Wahllokal erscheinen. Die Wahlbenachrichtigung muss nicht vorgelegt werden.

Wähler, die keines dieser Dokumente vorlegen können, können zur Wahl zugelassen werden, wenn ihre Identität und Eigenschaft vom Wahllokal anerkannt werden.

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